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ZK2 2009 23

ZGB Eherecht

Graubünden · 2009-06-23 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 16. März 2009 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Im- boden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands für das dort hängige Ehescheidungsverfahren beantragen. B. Die Gemeinde A. als mögliche Kostenträgerin ersuchte in ihrer Stellung- nahme vom 23. März 2009 um weitere Abklärungen bezüglich eines möglichen Zwi- schenverdienstes des Gesuchstellers. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Sozialbehörde die maximale Mietpreisentschädigung für Sozialhilfeempfänger bei Einpersonen-Haushalten auf Fr. 800.-- festgesetzt habe, X. jedoch einen Betrag für Wohnungskosten von Fr. 1'280.-- geltend mache. C. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2009 führte X. aus, das zusätzliche Einkommen, das er von der Arbeitslosenkassen C. monatlich erhalte, sei bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen, weil es vom Betreibungsamt Trins jeweils in vollem Umfang gepfändet werde. Die von der Gemeinde A. geforderten tieferen Wohnkosten würden damit lediglich zu einer höheren Lohnpfändung führen. D. Mit Verfügung vom 7. April 2009, mitgeteilt am 7. April 2009, wies der Be- zirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab. Zur Begründung machte er geltend, aus der Gegenüberstel- lung von Einkommen und prozessualem Notbedarf resultiere monatlich ein Über- schuss von Fr. 468.--, weshalb der Gesuchsteller in der Lage sei, innert angemes- sener Zeit die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. E. Gegen diese Verfügung vom 7. April 2009 liess X. am 22. April 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden An- träge stellte: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 7. April 2009 sei aufzuheben und dem dortigen Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Ehescheidung und Regelung der Neben- folgen im Sinne der Anträge gemäss Gesuch vom 16. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei der unterzeich- nende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. 3. Antrag formeller Art: Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers einzusetzen.“

Seite 3 — 7 F. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom

27. April 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die Gemeinde A. beantragte mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die Bestäti- gung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. April 2009. Auf die in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Verfügung angeführten Be- gründungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. Das Kantonsgericht prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der an- gefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellun- gen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekom- men sind oder sich als willkürlich erweisen. Ist die Sache spruchreif, fällt der Kan- tonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 ZPO). 3. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Vor- aussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das ange- strebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Prozessarmut ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller öf- fentliche Unterstützungshilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos gelten Pro-

Seite 4 — 7 zessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in: ZGRG 04/03, Ziff. C.3., S. 172). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber hinaus nur dann zu bestellen, wenn die Partei auf rechtlichen Beistand durch einen Dritten angewiesen ist (Art. 46 ZPO). a) Seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Imboden liess X. damit begründen, dass seine derzeiti- gen monatlichen Einkünfte seinen erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht de- cken würden, weshalb er nicht in der Lage sei, Kostenvorschüsse zu leisten und für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Der Bezirksgerichtspräsident Imbo- den lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es sei beim Gesuchsteller von ei- nem Minimalbedarf von Fr. 2'834.-- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'302.-- auszugehen. Somit verbleibe ihm monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, mit wel- chem er die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit be- gleichen könne. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass von seinen Arbeitslosentag- geldern zwecks Tilgung einer Schuld von Fr. 4'600.-- monatlich rund Fr. 1'369.-- an das Betreibungsamt weitergeleitet würden. Nachdem die entsprechende Lohnpfän- dung aber bereits im November 2008 eingeleitet worden sei, könne davon ausge- gangen werden, dass die fragliche Schuld mittlerweile abbezahlt wurde. X. macht nun in seiner Beschwerde geltend, die erwähnten Lohnpfändungen würden entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz auch noch weiterhin bestehen. Zwar sei der von der Vorinstanz ermittelte Minimalbedarf völlig korrekt veranschlagt worden, je- doch sei das Nettoeinkommen unzutreffend festgelegt worden, was sich aus den eingereichten Akten ohne weiteres ergebe. Allerdings sei dies unerheblich, da ihm aufgrund der Lohnpfändung ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum verbleibe. b) Mit Anzeige vom 5. November 2008 informierte das Betreibungsamt Trins die Arbeitslosenkasse C. über die Anordnung einer Lohnpfändung gegen X. (act. II/9). Darin wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, vom monatlichen Verdienst des Schuldners jeweils das Existenzminimum abzuziehen und den Restbetrag an das Betreibungsamt Trins zu überweisen, bis die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 4'800.-- gedeckt sei. Das Existenzminimum von X. wurde dabei auf Fr. 2'750.-- festgelegt. Des Weiteren geht aus der Anzeige hervor, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der Pfändungsgruppe Nr. 208321 durchgeführt werde. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die

Seite 5 — 7 Höhe der zu tilgenden Schuld mit Fr. 4'600.-- angegeben hatte, muss davon ausge- gangen werden, dass sich ihre Erwägungen unter Ziffer 4 auf die genannte Pfän- dungsgruppe bezogen, zumal keine weiteren Pfändungsanzeigen bei den Akten sind. Diese Schuld ist - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat und sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldner-Information vom 9. April 2009 (act. 01/3) ergibt - zwischenzeitlich abbezahlt worden. c) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf weitere Schulden, die ebenfalls mittels Lohnpfändung abbezahlt würden. Die Pfändungsanzeige vom 5. November 2008 würde einzig die Pfändungsgruppe Nr. 208321 betreffen. Es hätten sich aber zwischenzeitlich weitere Gruppen gebildet, weshalb die Lohnpfändung nach wie vor andauern würde. Aus der vom Betreibungsamt Trins am 17. November 2008 zusammengestellten Schuldner-Information über X. (act. II/7), welche auch dem Bezirksgerichtspräsi- dium Imboden vorlag, lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheids neben der von der Vorinstanz angesprochenen Pfändungsgruppe Nr. 208321 bereits eine weitere Pfändungsgruppe mit der Nr. 208368 gebildet hatte. In jenem gesonderten Verfahren, war bereits eine Pfändungsankündigung erlassen worden. Überdies waren drei weitere Zahlungsbefehle eingetragen, welche durch die B. erwirkt worden waren. Demzufolge hätte bereits die Vorinstanz darauf schliessen müssen, dass die Lohnpfändung unter diesen Umständen auch nach Abbezahlung der Forderung der Pfändungsgruppe Nr. 208321 weiterlaufen würde. Dass es schliesslich auch so gekommen ist, zeigt sich anhand der im Beschwerde- verfahren seitens von X. eingereichten aktuellen Schuldner-Information vom 9. April

2009. Daraus geht hervor, dass sich die B. zwischenzeitlich der Pfändungsgruppe Nr. 208368 angeschlossen hat und die entsprechende Lohnpfändung aktuell voll- zogen wird. Ebenfalls vollzogen wird zurzeit die Pfändung zu Gunsten einer sich mittlerweile neu gebildeten Gruppe mit der Nr. 209056. Gemäss Auskunft des Be- treibungsamtes Trins (act. 01/3) beliefen sich die Schulden von X. gegenüber sämt- lichen genannten Pfändungsgruppen am 9. April 2009 noch auf Fr. 6'956.15. Dies bedeutet, dass die Lohnpfändung noch bis zur vollständigen Abzahlung dieses Be- trags oder bis spätestens Februar 2010 weiterläuft, vorausgesetzt es werden keine neuen Betreibungen fortgesetzt. d) Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer noch über län- gere Zeit einer Lohnpfändung unterliegt. Somit erübrigt es sich, auf seine Aus- führungen bezüglich der Höhe seines Einkommens näher einzugehen, zumal ihm unabhängig von seinen monatlichen Einkünften ohnehin nur das Existenzminimum

Seite 6 — 7 verbleibt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind unter diesen Umständen gegeben. Sollten sich die finanziellen Verhält- nisse im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ändern, besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 43 Abs. 5 ZPO auf die Bewilligung zurückzukommen und diese gegebenenfalls zu widerrufen. Die Beschwerde von X. ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen. 4. Was den Antrag von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren anbelangt, so ist darüber in einem separaten Verfahren (ERZ 09 137) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im vor- liegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung da- her vom Gericht nach Ermessen festzulegen ist (PKG 2005 Nr. 6 S. 39). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.─ einschliesslich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache ange- messen.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

E. 3 Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Vor- aussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das ange- strebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Prozessarmut ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller öf- fentliche Unterstützungshilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos gelten Pro-

Seite 4 — 7 zessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in: ZGRG 04/03, Ziff. C.3., S. 172). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber hinaus nur dann zu bestellen, wenn die Partei auf rechtlichen Beistand durch einen Dritten angewiesen ist (Art. 46 ZPO). a) Seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Imboden liess X. damit begründen, dass seine derzeiti- gen monatlichen Einkünfte seinen erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht de- cken würden, weshalb er nicht in der Lage sei, Kostenvorschüsse zu leisten und für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Der Bezirksgerichtspräsident Imbo- den lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es sei beim Gesuchsteller von ei- nem Minimalbedarf von Fr. 2'834.-- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'302.-- auszugehen. Somit verbleibe ihm monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, mit wel- chem er die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit be- gleichen könne. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass von seinen Arbeitslosentag- geldern zwecks Tilgung einer Schuld von Fr. 4'600.-- monatlich rund Fr. 1'369.-- an das Betreibungsamt weitergeleitet würden. Nachdem die entsprechende Lohnpfän- dung aber bereits im November 2008 eingeleitet worden sei, könne davon ausge- gangen werden, dass die fragliche Schuld mittlerweile abbezahlt wurde. X. macht nun in seiner Beschwerde geltend, die erwähnten Lohnpfändungen würden entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz auch noch weiterhin bestehen. Zwar sei der von der Vorinstanz ermittelte Minimalbedarf völlig korrekt veranschlagt worden, je- doch sei das Nettoeinkommen unzutreffend festgelegt worden, was sich aus den eingereichten Akten ohne weiteres ergebe. Allerdings sei dies unerheblich, da ihm aufgrund der Lohnpfändung ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum verbleibe. b) Mit Anzeige vom 5. November 2008 informierte das Betreibungsamt Trins die Arbeitslosenkasse C. über die Anordnung einer Lohnpfändung gegen X. (act. II/9). Darin wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, vom monatlichen Verdienst des Schuldners jeweils das Existenzminimum abzuziehen und den Restbetrag an das Betreibungsamt Trins zu überweisen, bis die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 4'800.-- gedeckt sei. Das Existenzminimum von X. wurde dabei auf Fr. 2'750.-- festgelegt. Des Weiteren geht aus der Anzeige hervor, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der Pfändungsgruppe Nr. 208321 durchgeführt werde. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die

Seite 5 — 7 Höhe der zu tilgenden Schuld mit Fr. 4'600.-- angegeben hatte, muss davon ausge- gangen werden, dass sich ihre Erwägungen unter Ziffer 4 auf die genannte Pfän- dungsgruppe bezogen, zumal keine weiteren Pfändungsanzeigen bei den Akten sind. Diese Schuld ist - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat und sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldner-Information vom 9. April 2009 (act. 01/3) ergibt - zwischenzeitlich abbezahlt worden. c) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf weitere Schulden, die ebenfalls mittels Lohnpfändung abbezahlt würden. Die Pfändungsanzeige vom 5. November 2008 würde einzig die Pfändungsgruppe Nr. 208321 betreffen. Es hätten sich aber zwischenzeitlich weitere Gruppen gebildet, weshalb die Lohnpfändung nach wie vor andauern würde. Aus der vom Betreibungsamt Trins am 17. November 2008 zusammengestellten Schuldner-Information über X. (act. II/7), welche auch dem Bezirksgerichtspräsi- dium Imboden vorlag, lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheids neben der von der Vorinstanz angesprochenen Pfändungsgruppe Nr. 208321 bereits eine weitere Pfändungsgruppe mit der Nr. 208368 gebildet hatte. In jenem gesonderten Verfahren, war bereits eine Pfändungsankündigung erlassen worden. Überdies waren drei weitere Zahlungsbefehle eingetragen, welche durch die B. erwirkt worden waren. Demzufolge hätte bereits die Vorinstanz darauf schliessen müssen, dass die Lohnpfändung unter diesen Umständen auch nach Abbezahlung der Forderung der Pfändungsgruppe Nr. 208321 weiterlaufen würde. Dass es schliesslich auch so gekommen ist, zeigt sich anhand der im Beschwerde- verfahren seitens von X. eingereichten aktuellen Schuldner-Information vom 9. April

2009. Daraus geht hervor, dass sich die B. zwischenzeitlich der Pfändungsgruppe Nr. 208368 angeschlossen hat und die entsprechende Lohnpfändung aktuell voll- zogen wird. Ebenfalls vollzogen wird zurzeit die Pfändung zu Gunsten einer sich mittlerweile neu gebildeten Gruppe mit der Nr. 209056. Gemäss Auskunft des Be- treibungsamtes Trins (act. 01/3) beliefen sich die Schulden von X. gegenüber sämt- lichen genannten Pfändungsgruppen am 9. April 2009 noch auf Fr. 6'956.15. Dies bedeutet, dass die Lohnpfändung noch bis zur vollständigen Abzahlung dieses Be- trags oder bis spätestens Februar 2010 weiterläuft, vorausgesetzt es werden keine neuen Betreibungen fortgesetzt. d) Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer noch über län- gere Zeit einer Lohnpfändung unterliegt. Somit erübrigt es sich, auf seine Aus- führungen bezüglich der Höhe seines Einkommens näher einzugehen, zumal ihm unabhängig von seinen monatlichen Einkünften ohnehin nur das Existenzminimum

Seite 6 — 7 verbleibt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind unter diesen Umständen gegeben. Sollten sich die finanziellen Verhält- nisse im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ändern, besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 43 Abs. 5 ZPO auf die Bewilligung zurückzukommen und diese gegebenenfalls zu widerrufen. Die Beschwerde von X. ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen.

E. 4 Was den Antrag von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren anbelangt, so ist darüber in einem separaten Verfahren (ERZ 09 137) zu entscheiden.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im vor- liegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung da- her vom Gericht nach Ermessen festzulegen ist (PKG 2005 Nr. 6 S. 39). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.─ einschliesslich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache ange- messen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 23 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allen- spach, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. April 2009, mitgeteilt am 7. April 2009 (Prozess−Nr. 130−2009−39), betreffend unentgeltliche Rechtspflege hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 16. März 2009 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Im- boden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands für das dort hängige Ehescheidungsverfahren beantragen. B. Die Gemeinde A. als mögliche Kostenträgerin ersuchte in ihrer Stellung- nahme vom 23. März 2009 um weitere Abklärungen bezüglich eines möglichen Zwi- schenverdienstes des Gesuchstellers. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die Sozialbehörde die maximale Mietpreisentschädigung für Sozialhilfeempfänger bei Einpersonen-Haushalten auf Fr. 800.-- festgesetzt habe, X. jedoch einen Betrag für Wohnungskosten von Fr. 1'280.-- geltend mache. C. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2009 führte X. aus, das zusätzliche Einkommen, das er von der Arbeitslosenkassen C. monatlich erhalte, sei bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu berücksichtigen, weil es vom Betreibungsamt Trins jeweils in vollem Umfang gepfändet werde. Die von der Gemeinde A. geforderten tieferen Wohnkosten würden damit lediglich zu einer höheren Lohnpfändung führen. D. Mit Verfügung vom 7. April 2009, mitgeteilt am 7. April 2009, wies der Be- zirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab. Zur Begründung machte er geltend, aus der Gegenüberstel- lung von Einkommen und prozessualem Notbedarf resultiere monatlich ein Über- schuss von Fr. 468.--, weshalb der Gesuchsteller in der Lage sei, innert angemes- sener Zeit die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. E. Gegen diese Verfügung vom 7. April 2009 liess X. am 22. April 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden An- träge stellte: „1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 7. April 2009 sei aufzuheben und dem dortigen Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Ehescheidung und Regelung der Neben- folgen im Sinne der Anträge gemäss Gesuch vom 16. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei der unterzeich- nende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. 3. Antrag formeller Art: Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers einzusetzen.“

Seite 3 — 7 F. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben vom

27. April 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die Gemeinde A. beantragte mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die Bestäti- gung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. April 2009. Auf die in der Rechtsschrift sowie in der angefochtenen Verfügung angeführten Be- gründungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. Das Kantonsgericht prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der an- gefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellun- gen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekom- men sind oder sich als willkürlich erweisen. Ist die Sache spruchreif, fällt der Kan- tonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 ZPO). 3. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Vor- aussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich das ange- strebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Prozessarmut ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller öf- fentliche Unterstützungshilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Als aussichtslos gelten Pro-

Seite 4 — 7 zessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (vgl. Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in: ZGRG 04/03, Ziff. C.3., S. 172). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber hinaus nur dann zu bestellen, wenn die Partei auf rechtlichen Beistand durch einen Dritten angewiesen ist (Art. 46 ZPO). a) Seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfah- ren vor dem Bezirksgericht Imboden liess X. damit begründen, dass seine derzeiti- gen monatlichen Einkünfte seinen erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht de- cken würden, weshalb er nicht in der Lage sei, Kostenvorschüsse zu leisten und für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Der Bezirksgerichtspräsident Imbo- den lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, es sei beim Gesuchsteller von ei- nem Minimalbedarf von Fr. 2'834.-- und einem Nettoeinkommen von Fr. 3'302.-- auszugehen. Somit verbleibe ihm monatlich ein Überschuss von Fr. 468.--, mit wel- chem er die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit be- gleichen könne. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass von seinen Arbeitslosentag- geldern zwecks Tilgung einer Schuld von Fr. 4'600.-- monatlich rund Fr. 1'369.-- an das Betreibungsamt weitergeleitet würden. Nachdem die entsprechende Lohnpfän- dung aber bereits im November 2008 eingeleitet worden sei, könne davon ausge- gangen werden, dass die fragliche Schuld mittlerweile abbezahlt wurde. X. macht nun in seiner Beschwerde geltend, die erwähnten Lohnpfändungen würden entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz auch noch weiterhin bestehen. Zwar sei der von der Vorinstanz ermittelte Minimalbedarf völlig korrekt veranschlagt worden, je- doch sei das Nettoeinkommen unzutreffend festgelegt worden, was sich aus den eingereichten Akten ohne weiteres ergebe. Allerdings sei dies unerheblich, da ihm aufgrund der Lohnpfändung ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum verbleibe. b) Mit Anzeige vom 5. November 2008 informierte das Betreibungsamt Trins die Arbeitslosenkasse C. über die Anordnung einer Lohnpfändung gegen X. (act. II/9). Darin wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, vom monatlichen Verdienst des Schuldners jeweils das Existenzminimum abzuziehen und den Restbetrag an das Betreibungsamt Trins zu überweisen, bis die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 4'800.-- gedeckt sei. Das Existenzminimum von X. wurde dabei auf Fr. 2'750.-- festgelegt. Des Weiteren geht aus der Anzeige hervor, dass die Lohnpfändung zu Gunsten der Pfändungsgruppe Nr. 208321 durchgeführt werde. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die

Seite 5 — 7 Höhe der zu tilgenden Schuld mit Fr. 4'600.-- angegeben hatte, muss davon ausge- gangen werden, dass sich ihre Erwägungen unter Ziffer 4 auf die genannte Pfän- dungsgruppe bezogen, zumal keine weiteren Pfändungsanzeigen bei den Akten sind. Diese Schuld ist - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat und sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldner-Information vom 9. April 2009 (act. 01/3) ergibt - zwischenzeitlich abbezahlt worden. c) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf weitere Schulden, die ebenfalls mittels Lohnpfändung abbezahlt würden. Die Pfändungsanzeige vom 5. November 2008 würde einzig die Pfändungsgruppe Nr. 208321 betreffen. Es hätten sich aber zwischenzeitlich weitere Gruppen gebildet, weshalb die Lohnpfändung nach wie vor andauern würde. Aus der vom Betreibungsamt Trins am 17. November 2008 zusammengestellten Schuldner-Information über X. (act. II/7), welche auch dem Bezirksgerichtspräsi- dium Imboden vorlag, lässt sich entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheids neben der von der Vorinstanz angesprochenen Pfändungsgruppe Nr. 208321 bereits eine weitere Pfändungsgruppe mit der Nr. 208368 gebildet hatte. In jenem gesonderten Verfahren, war bereits eine Pfändungsankündigung erlassen worden. Überdies waren drei weitere Zahlungsbefehle eingetragen, welche durch die B. erwirkt worden waren. Demzufolge hätte bereits die Vorinstanz darauf schliessen müssen, dass die Lohnpfändung unter diesen Umständen auch nach Abbezahlung der Forderung der Pfändungsgruppe Nr. 208321 weiterlaufen würde. Dass es schliesslich auch so gekommen ist, zeigt sich anhand der im Beschwerde- verfahren seitens von X. eingereichten aktuellen Schuldner-Information vom 9. April

2009. Daraus geht hervor, dass sich die B. zwischenzeitlich der Pfändungsgruppe Nr. 208368 angeschlossen hat und die entsprechende Lohnpfändung aktuell voll- zogen wird. Ebenfalls vollzogen wird zurzeit die Pfändung zu Gunsten einer sich mittlerweile neu gebildeten Gruppe mit der Nr. 209056. Gemäss Auskunft des Be- treibungsamtes Trins (act. 01/3) beliefen sich die Schulden von X. gegenüber sämt- lichen genannten Pfändungsgruppen am 9. April 2009 noch auf Fr. 6'956.15. Dies bedeutet, dass die Lohnpfändung noch bis zur vollständigen Abzahlung dieses Be- trags oder bis spätestens Februar 2010 weiterläuft, vorausgesetzt es werden keine neuen Betreibungen fortgesetzt. d) Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer noch über län- gere Zeit einer Lohnpfändung unterliegt. Somit erübrigt es sich, auf seine Aus- führungen bezüglich der Höhe seines Einkommens näher einzugehen, zumal ihm unabhängig von seinen monatlichen Einkünften ohnehin nur das Existenzminimum

Seite 6 — 7 verbleibt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind unter diesen Umständen gegeben. Sollten sich die finanziellen Verhält- nisse im Verlaufe des Ehescheidungsverfahrens ändern, besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 43 Abs. 5 ZPO auf die Bewilligung zurückzukommen und diese gegebenenfalls zu widerrufen. Die Beschwerde von X. ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen. 4. Was den Antrag von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren anbelangt, so ist darüber in einem separaten Verfahren (ERZ 09 137) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im vor- liegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung da- her vom Gericht nach Ermessen festzulegen ist (PKG 2005 Nr. 6 S. 39). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.─ einschliesslich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache ange- messen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: